Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Metallbau Heidenau GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Für alle Lieferungen an die Metallbau Heidenau GmbH gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren bzw. die Entgegennahme von Diensten oder von Zahlungen bedeutet unserseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Angebote und Vertrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.
3. Untersuchungs- und Rügepflichten, Mängelansprüche
- Die Untersuchungs- und Rügefrist nach $ 377 HGB beträgt für uns bei offenen Mängeln mindestens eine Woche ab Zugang der Ware bei uns, bei verdeckten Mängeln mindestens eine Woche ab Entdeckung des Mangels.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Vertragspartner nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Vertragspartner die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung bleibt vorbehalten. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
- In allen Fällen einer mangelhaften Leistung unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Beseitigung eines Mangels nach fruchtlosem Verstreichen einer dem Vertragspartner zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist auf Kosten unseres Vertragspartners in jedem Falle durchzuführen oder durchführen zu lassen. Desgleichen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Ersatz für eine mangelhaft gelieferte Sache auf Kosten unseres Vertragspartners anderweitig zu beschaffen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen, sofern die Metallbau Heidenau GmbH dies wünscht.
4. Versand
- Transportmittel und Art der Versendung werden soweit nicht anders vereinbart von der Metallbau Heidenau GmbH vorgegeben.
- ln allen Versandpapieren (z. B. Frachtbrief, Waggonbegleitzettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die genaue Artikel- und Bestellnummer, Vertrags-Nummer, die Sortenbezeichnung, Anschrift des Hauptlieferanten sowie gegebenenfalls auch die der Unterlieferanten, das Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden.
5. Gewichts- und Mengenermittlung
Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und der Empfangsbefund maßgebend.
6. Abtretungsausschluss
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Liefervertrag insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.
7. Liefertermin; Rücktritt vom Vertrag
- Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem von unserem Vertragspartner zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet, sofern ihn hinsichtlich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft.
- Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
- Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Kosten des Vertragspartners vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
- Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
8. Gefahrübergang
Die Lieferung und der Versand sind frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an die von uns bestimmte Anlieferungsstelle auszuführen. Die Gefahr geht über mit Übergabe der Lieferung an uns.
9. Erfüllung und Zahlung
(1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung ,,frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz der Metallbau Heidenau GmbH. (2) Abgesehen von schriftlich besonders vereinbarten Zahlungs- und Fälligkeitsbedingungen setzt die Fälligkeit aller Forderungen des Vertragspartners uns gegenüber eine prüfungsfähige, unseren Anforderungen entsprechende Rechnung und die vollständige und mängelfreie Erfüllung durch den Vertragspartner voraus.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen rein netto, gerechnet ab ordnungsgemäßer Lieferung und Übergabe mangelfreier Ware. Frühere Zahlungsziele erfordern eine separate, schriftliche Vereinbarung.
- Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Metallbau Heidenau GmbH.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
- Aufrechnungen des Vertragspartners uns gegenüber sind nur mit anerkannter, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung des Vertragspartners zulässig.
11. Eigentumsübergang
Die gelieferte Ware geht mit ihrer Bezahlung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte, insbesondere der so genannte erweiterte Eigentumsvorbehalt in all seinen Formen, sind ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener
UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht/CISG) sowie die Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Metallbau Heidenau GmbH.
13. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge sowie für Werk- und Werklieferverträge. Klauseln, welche aufgrund ihrer Rechtsnatur nur auf Kaufverträge anzuwenden sind, gelten ausschließlich für diese Verträge. Sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB Vertragspartner, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, sofern sie nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf oder nach den Bestimmungen der § 305 ff. BGB gegenüber den gesetzlichen Regelungen abdingbar sind. lm übrigen gelten sie gegenüber Verbrauchern nur dann, sofern dem Verbraucher bei Vertragsangebot die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt gegeben wurden oder ein Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) gelten für alle laufenden Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht ausdrücklich, das heißt mit schriftlicher Zustimmung der Metallbau Heidenau GmbH abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehungsweise Einkaufs- und Lieferbedingungen des anderen Vertragspartners verpflichten die Metallbau Heidenau GmbH nicht, auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart mit Annahme des Vertragsangebotes, spätestens mit dem Empfang der von der Metallbau Heidenau GmbH gelieferten Ware oder erbrachten Leistung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einsehbar im Internet unter: AGB´s, beziehungsweise im Aushang am Firmensitz der Metallbau Heidenau GmbH.
2. Angebot und Preise
Angebote der Metallbau Heidenau GmbH sind freibleibend, sofern anderes nicht ausdrücklich bei Angebotsabgabe erklärt wird.
Zum Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Erbringung der Leistung gelten zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhung, Aufschläge und Abgaben als vereinbart, dies gilt auch für Verpackungs- und Lieferkosten.
3. Höhere Gewalt
Die Metallbau Heidenau GmbH hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht (zum Beispiel Nichtbelieferung mit Zuliefererkomponenten, Naturkatastrophen, Hoheitliche Maßnahmen). In vorbenannten Fällen ist die Metallbau Heidenau GmbH berechtigt, den vereinbarten Erfüllungstermin angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz bzw., teilweise zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen Ereignisse eintreten, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar waren, insbesondere mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln, auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden konnten. Des Weiteren sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des Vertrages (ganz oder teilweise) nicht möglich ist durch:
- Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind
- Arbeiterausstände und Aussperrungen
- lnkrafttreien behördlicher Verordnungen – Rohstoffmangel
- von der Metallbau Heidenau GmbH nicht zu vertretene Verkehrsstörungen beim Transport der Ware.
4. Eigentumsvorbehalt
Alle durch die Metallbau Heidenau GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgen in Bezug auf die gelieferte Ware unter dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, so tritt die neue Sache anstelle der gelieferten Ware.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt an der ursprünglich gelieferten Ware durch Weiterveräußerung des Schuldners, so tritt die daraus resultierende Forderung des Schuldners der Metallbau Heidenau GmbH an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes, bezogen auf die gelieferte Ware.
Die Metallbau Heidenau GmbH ist nach Fälligkeit des Kaufpreises berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, Das Rücktrittsrecht besteht bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Dem Vertragspartner ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Er ist verpflichtet, die Metallbau Heidenau GmbH bei Beeinträchtigungen jeder Art, insbesondere bei Pfändungen in die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren. Bei Verletzung vorstehender Verpflichtungen ist der Vertragspartner zum Ersatz des der Metallbau Heidenau GmbH daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB sowie die vorstehenden Ersatzregelungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gelten für die jeweils gelieferte Ware bis zum Ausgleich aller fälligen Forderungen der Metallbau Heidenau GmbH gegenüber dem Vertragspartner, auch wenn die Fälligkeit der Forderungen bereits vor Lieferung der Ware eingetreten ist.
5. Gefahrtragung und Versand
Die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht zum Zeitpunkt der Warenübergabe auf den Käufer über.
Wurde zwischen den Vertragspartnern die persönliche Entgegennahme der Ware durch den Käufer nicht ausdrücklich vereinbart, geht die Gefahrtragung auf den Käufer über, sobald die Metallbau Heidenau GmbH die Ware am vereinbarten Lieferort abgestellt hat. Bei Versand geht die Gefahrtragung auf den Käufer mit der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens dann auf den Käufer über, wenn die Ware das Firmengelände der Metallbau Heidenau GmbH verlassen hat.
6. Gewährleistung
Mangelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Empfang der Ware der Metallbau Heidenau GmbH schriftlich mitzuteilen.
Dem Empfang der Ware steht der Zeitpunkt der Lieferung der Ware an den vereinbarten Lieferort gleich, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung über den Empfang der Ware getroffen haben.
Ist aufgrund der Beschaffenheit der Ware, auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 10- Tages-Frist, ein Mangel nicht feststellbar, dann ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung oder Empfang, den Mangel bei der Metallbau Heidenau GmbH anzuzeigen.
Nach Ablauf vorstehender Fristen sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Käufers erloschen.
Gewährleistungsansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, wenn trotz erkanntem Mangel durch den Käufer die Ware be- oder verarbeitet wird oder eine Weiterveräußerung erfolgt. Bei Vorliegen von Mängeln kann der Käufer erst dann vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen, wenn der Mangel trotz zweimaliger Nachbesserung durch die Metallbau Heidenau GmbH nicht beseitigt werden kann bzw. die Metallbau Heidenau GmbH keine Ersatzlieferung vornehmen konnte.
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Als Beginn der Verjährung gilt der Empfang der Ware im Sinne Ziffer 5. oder bei Werk- bzw. Werklieferungsverträgen die Abnahme der Leistung.
7. Sicherheitsleistungen
Treten nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners auf, kann die Metallbau Heidenau GmbH vor Erfüllung der zu erbringenden Gesamtleistung oder der noch offenen Teilleistung, eine Vorauszahlung des vereinbarten Preises vom Vertragspartner verlangen.
Anstelle der Vorauszahlung kann der Vertragspartner Sicherheit leisten durch Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank. Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Tagen ab Aufforderung die Vorauszahlung oder erbringt die vorstehende Sicherheitsleistung, kann die Metallbau Heidenau GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist für den dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
8. Schadenersatz
Tritt der Käufer / Auftraggeber ohne berechtigten Grund vom Vertrag zurück, stehen der Metallbau Heidenau GmbH die gesetzlichen Schadensersatzansprüche, mindestens jedoch ein pauschalierter Schadenersatz von 15 % des Nettokaufpreises / Nettoauftragswertes zu.
Dem Vertragspartner steht es zur Abwehr des pauschalierten Schadenersatzbetrages frei, nachzuweisen, dass der Metallbau Heidenau GmbH kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
9. Haftung
Die Metallbau Heidenau GmbH haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen.
Für Fahrlässigkeit haftet die Metallbau Heidenau GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die Haftung für eingetretene Schäden (dies umfasst auch mittelbare Schäden) der Höhe nach auf 5.000,00 Euro pro Schadensfall oder pro Serie zusammenhängender Schadensfälle beschränkt. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen oder Personen entstanden sind). Wird der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen der Metallbau Heidenau GmbH verursacht, haftet die Metallbau Heidenau GmbH jedoch auch dann nicht, wenn beim Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden vorliegt, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe verletzt Kardinalpflichten.
10. Entgeltbedingungen
Zahlungen sind zwei Wochen nach Rechnungsdatum – rein netto – fällig. lm Fall des Verzuges stehen der Metallbau Heidenau GmbH Verzugszinsen in Höhe von 8 % – Punkten über dem Basiszinssatz zu. Der Metallbau Heidenau GmbH sieht es bei Nachweis frei, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Für alle abgeschlossenen Verträge gilt grundsätzlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird der Sitz der Metallbau Heidenau GmbH vereinbart.
Vorstehendes gilt auch für Verträge mit ausländischen Kunden.
12. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Wirksamkeit des Hauptvertrages zur Folge.
Stand: 01.11.2022